Register der ansässigen Bevölkerung

Das Register der ansässigen Bevölkerung erfaßt alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. Die Eintragung erfolgt normalerweise aufgrund der Geburt oder durch die Verlegung des Wohnsitzes aus einer anderen Gemeinde bzw. aus dem Ausland. Die Streichung erfolgt aufgrund von Tod oder Unauffindbarkeit und durch die Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde bzw. ins Ausland.

Jeder Bürger hat die Pflicht, für sich und für jene Personen, die seiner elterlichen Gewalt oder Vormundschaft unterstehen, die meldeamtliche Eintragung in der Gemeinde zu beantragen, in der er seinen üblichen Aufenthaltsort hat.

Jede Änderung (Wohnungswechsel, Zusammensetzung der Familie, Beruf, Studientitel usw.), die sich in Zusammenhang mit der Eintragung ins Register der ansässigen Bevölkerung ergibt, muß dem Meldeamt mitgeteilt werden. Diese Mitteilung kann auch schriftlich erfolgen.

Wer seine Wohnadresse innerhalb der Gemeinde ändert, muß dies dem Meldeamt innerhalb von 20 Tagen mitteilen. Bei der Verlegung der Wohnadresse einer ganzen Familie genügt es, wenn das Familienoberhaupt oder ein volljähriges Familienmitglied die entsprechende Mitteilung macht.

Bei Vorlage von Führerschein und Kraftfahrzeugschein leitet das Meldeamt gleichzeitig mit der Adressenänderung auch die Änderungen im Führerschein und im Kraftfahrzeugschein in die Wege und stellt dem Antragsteller eine provisorische Bestätigung aus, welche den genannten Papieren beizulegen ist. Innerhalb von 180 Tagen erhält der Interessierte dann von der Motorisierung eine Etikette zugesandt, die er in die genannten Papiere einklebt.

Zuständig

DEU