Verordnung über die Regelung des Gebrauchs der Kleinkameras (Body Cam und Dash Cam) im Gebrauch der Beamten der Ortspolizei - GRB 13/2025

Diese Verordnung regelt den Einsatz von Kleinkameras (Body Cam und Dash Cam) durch die Beamten der Ortspolizei und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten.

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Veröffentlichungsdatum

24.03.2025

Beschreibung

Hinweis für die Bevölkerung im Bereich Videoüberwachung

Die Bevölkerung wird darüber informiert, dass:

a)       Beamte der Ortspolizei mit Bodycams ausgestattet sind, um bei Bedarf strafrechtlich relevante Ereignisse in Ton und Bild aufzuzeichnen.

b)       Auch die Dienstfahrzeuge der Ortspolizei sind mit Dashcams ausgestattet, die denselben Zweck erfüllen.

c)       Die Aufnahmen dienen der Beweissicherung und können an die Gerichtsbehörde übermittelt werden.

d)       Die entsprechende Verordnung wurde am 24.02.2025 mit Beschluss Nr. 13 vom Gemeinderat genehmigt.

e)       Die Verordnung ist auf der Webseite der Gemeinde unter der Rubrik „Verordnungen“ einsehbar.


Diese Verordnung regelt den Einsatz von Kleinkameras (Body Cam und Dash Cam) durch die Beamten der Ortspolizei und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten.

Wesentliche Inhalte:

a)       Zweck (Art. 1):

·         Schutz der Grundrechte und der Würde der Personen bei der Datenverarbeitung.

·         Einsatz nur für institutionelle Zwecke.

b)       Begriffsbestimmungen (Art. 2):

·         Definitionen zu Datenbank, Verarbeitung, Verantwortlichen, Betroffenen usw.

c)       Anwendungsbereich (Art. 3):

·         Einsatz der Kameras als Ausrüstungsgegenstand zur Beweissicherung bei Straftaten oder Verwaltungsverstößen.

d)       Datenverarbeitung (Art. 4):

·         Aktivierung nur bei konkreter Gefahr oder zur Beweissicherung.

·         Keine Verwendung zur Überwachung von Mitarbeitern.

e)       Beauftragte (Art. 5):

·         Beamte, denen Kameras zugewiesen sind, gelten als autorisierte Datenverarbeiter.

·         Zugriff auf Aufnahmen nur für autorisierte Personen und Justizbehörden.

f)        Datenspeicherung (Art. 6):

·         Speicherung max. 7 Tage, außer bei Ermittlungen.

·         Aufnahmen werden nach Dienstende auf Server übertragen und gelöscht.

g)       Ermittlungen (Art. 7):

·         Bei Verdacht auf Straftaten werden zuständige Behörden informiert.

·         Zugriff auf Daten nur für Justiz und Gerichtspolizei.

h)       Rechte der Betroffenen (Art. 8):

·         Rechte gemäß EU-DSGVO, inkl. Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde.

i)         Schlussbestimmungen (Art. 9–11):

·         Inkrafttreten mit Genehmigung durch den Gemeinderat.

·         Informationspflicht gegenüber Bürgern.

j)         Anlage:

·         Technische Datenblätter der verwendeten Kameramodelle (VB400, AE-DI5042-G4), inkl. Funktionen, Zubehör und Montageoptionen.

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Zeitraum

Veröffentlichungsdatum

24.03.2025

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Zuletzt aktualisiert: 07.08.2025, 15:33 Uhr

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