Verordnung über die Durchführung von Volksabstimmungen

Die Verordnung regelt die Durchführung von Volksabstimmungen in der Gemeinde Naturns gemäß Artikel 41 der Gemeindesatzung.

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Veröffentlichungsdatum

01.01.2020

Beschreibung

Die Verordnung regelt die Durchführung von Volksabstimmungen in der Gemeinde Naturns gemäß Artikel 41 der Gemeindesatzung. Sie umfasst:

a)       Allgemeine Bestimmungen: Definitionen, Sprachregelungen, Zulässigkeit und Verbote von Volksabstimmungen.

b)       Stimmberechtigung: Bürger ab 16 Jahren, die in den Wählerlisten eingetragen sind, dürfen abstimmen.

c)       Abstimmungsverfahren: Abstimmung per Urne, Briefwahl oder elektronisch; klare Formulierung der Fragen; Ablauf der Abstimmung.

d)       Bürgerinitiative: Antragstellung durch ein Komitee von mindestens 10 Bürgern, Prüfung durch eine Fachkommission.

e)       Initiative des Gemeinderats: Möglichkeit des Gemeinderats, Volksabstimmungen zu initiieren oder Gegenvorschläge zu machen.

f)        Durchführung: Festlegung des Abstimmungstermins durch den Bürgermeister, Veröffentlichung, Informationsmaterial durch eine neutrale Kommission.

g)       Auszählung und Ergebnis: Verfahren zur Stimmenauszählung, Feststellung und Verkündung des Ergebnisses.

h)       Rechtswirkung: Volksabstimmungen sind bindend und drei Jahre gültig.

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Veröffentlichungsdatum

01.01.2020

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Zuletzt aktualisiert: 07.08.2025, 14:39 Uhr

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