Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) - Festlegung der Marktwerte

Die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) basiert auf festgelegten Marktwerten von Baugründen, die je nach Lage, Nutzung und Erschließung variieren. Diese Werte werden in Zonen unterteilt und dienen der steuerlichen Bewertung, nicht dem tatsächlichen Verkehrswert. Die Werte werden regelmäßig aktualisiert und können von der Gemeinde angepasst werden. Es gibt Sonderregelungen für nicht erschlossene oder landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Themen
Veröffentlichungsdatum

10.07.2025

Beschreibung

Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) - Festlegung der Marktwerte

Das Dokument „Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) – Festlegung der Marktwerte der Baugründe“ enthält detaillierte Informationen zur Bewertung von Grundstücken für die Berechnung der Gemeindeimmobiliensteuer in Südtirol. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

🏘️ Ziel des Dokuments

Die Festlegung der Marktwerte von Baugründen dient als Grundlage für die Berechnung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS). Diese Werte werden regelmäßig aktualisiert und basieren auf verschiedenen Kriterien wie Lage, Nutzungsmöglichkeiten und Infrastruktur.

📊 Bewertungsmethodik

Die Marktwerte werden auf Basis folgender Kriterien festgelegt:

  • Lagequalität (zentrale vs. periphere Lage)
  • Erschließungsgrad (Zugang zu Straßen, Wasser, Strom etc.)
  • Nutzungspotenzial (Wohnbau, Gewerbe, Mischgebiet)
  • Bodenrichtwerte und Vergleichswerte aus tatsächlichen Verkäufen
  • Gemeindespezifische Faktoren (z. B. touristische Attraktivität)

🗺️ Zoneneinteilung

Das Dokument enthält Karten und Tabellen, die die Gemeinden in verschiedene Bewertungszonen unterteilen. Jede Zone hat einen spezifischen Marktwert pro Quadratmeter, z. B.:

Zone A: 250 €/m²

Zone B: 180 €/m²

Zone C: 120 €/m²

Diese Werte sind nicht identisch mit den Verkehrswerten, sondern dienen ausschließlich der steuerlichen Bewertung.

📅 Gültigkeit und Aktualisierung

Die Marktwerte gelten ab einem bestimmten Stichtag (z. B. 1. Januar eines Jahres) und können jährlich angepasst werden. Änderungen erfolgen durch Beschluss der Landesregierung.

📌 Besondere Hinweise

  • bei Teilflächen oder nicht erschlossenen Grundstücken kann ein Abschlag erfolgen.
  • für landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten gesonderte Regelungen.
  • Eigentümer können unter bestimmten Bedingungen eine Überprüfung oder Neubewertung beantragen.

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Zeitraum

Veröffentlichungsdatum

10.07.2025

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 07.10.2025, 16:44 Uhr

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